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Die Maklerprovision

 

 

Immobilienkauf - wer zahlt die Maklerprovision?

 

Ob im Fernsehen, Rundfunk oder in den Tageszeitungen: Das neue Gesetz zur Aufteilung der Maklerprovision war in den letzten Tagen in aller Munde. Doch so richtig verstanden haben es viele noch nicht, denn die Sache ist alles andere als einfach. Deshalb erklären wir die neue Regelung hier einmal ausführlich und verständlich:


Ab wann gilt das neue Gesetz? Die Neuregelung gilt für Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 abgeschlossen werden. Dieses „krumme“ Datum ergibt sich daraus, dass das Gesetz am 23.6.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und eine Übergangszeit von 6 Monaten gilt. (Achtung: Es gilt der Abschluss des Maklervertrages, nicht des Notarvertrages)


Für welche Verträge gilt die Neuregelung? Sie bezieht sich im Wortlaut auf Kaufverträge für „Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Auch wenn diese Definition im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann, ist so viel schon mal klar: Kaufverträge zu Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien sind von dem Gesetz nicht betroffen, zu Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung hingegen schon. Die neue Provisionsregelung greift zudem nur, wenn die Käufer Verbraucher sind – Immobilienkäufe von Unternehmern werden nicht geregelt.


Wer zahlt denn nun die Maklerprovision? Hier sind drei Fälle zu unterscheiden:
1. Halbe-Halbe
Der Makler schließt jeweils einen Vertrag mit Verkäufer und Käufer ab. In diesem Fall muss die Provision für beide Seiten gleich hoch sein - Verkäufer und Käufer tragen also jeweils die Hälfte der Maklerprovision.
2. Maximal hälftige Abwälzung
Eine Partei, in der Regel der Verkäufer, schließt mit dem Makler einen Vertrag ab. Der Makler ist in diesem Fall alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers. Der Verkäufer darf nun höchstens 50 Prozent der Provision auf den Käufer abwälzen. Der Käufer muss hier übrigens erst dann die Provision zahlen, wenn ihm nachgewiesen wurde, dass der Verkäufer seinen Provisionsanteil an den Makler bereits bezahlt hat.
3. Reine Innen-/Außenprovision
Auch hier schließt nur eine Partei einen Vertrag mit dem Makler ab und diese zahlt die volle Provision. Üblicherweise ist dies der Verkäufer. In diesem Fall spricht man von einer „Innenprovision“. Aber auch eine reine „Außenprovision“ ist zulässig, wenn der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt und der Makler zu diesem Zeitpunkt das spätere Kaufobjekt noch nicht akquiriert hatte.


Was gibt’s noch? Komplett neu ist, dass Maklerverträge künftig ausnahmslos in Textform geschlossen werden müssen. Damit wird die bisher gelebte Praxis ungültig, wonach der Vertrag auf der einen Seite durch die Übergabe eines Exposés mit den angeführten Maklerkosten und auf der anderen Seite durch die einfache Annahme der Maklerleistung als erfüllt galt.


Fazit: Mit der neuen Regelung soll jungen Menschen und Familien der Immobilienkauf erleichtert werden. Ob dieses Ziel wirklich erreicht werden kann, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.

 

 

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